Maximale staatliche Förderung durch §100 EStG

Um den Verbreitungsgrad der betrieblichen Altersversorgung erhöhen, gibt es für Geringverdiener einen staatllichen Zuschuss in Höhe von 30 % des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags. Der Kreis der Geringverdiener wurde dabei recht großzügig definiert, er endet bei einem Einkommen von 2.575,- Euro/Monat bzw. 30.900,- Euro/Jahr.

Dabei ist der Arbeitgeberbeitrag, der nach Berücksichtigung dieses Zuschusses verbleibt, nach wie vor als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig. Ebenso bleibt es bei der Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es steht Arbeitnehmern frei, zusätzlich zu dieser speziellen Förderung auch die Vorteile der Entgeltumwandlung zu nutzen und natürlich haben Arbeitgeber die Möglichkeit, höhere Zuschüsse zu zahlen. Diese sind auch als Betriebsausgaben abzugsfähig, sie werden lediglich nicht mehr zusätzlich mit 30% staatlich bezuschusst.

Somit können Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern im Rahmen der Geringverdienerförderung  bis zu 960,- Euro pro Jahr für den Aufbau von Alterskapital zahlen, die wegen des Zuschusses in Höhe von 30%, der steuerlichen Absetzbarkeit und der Sozialversicherungsfreiheit einen Aufwand auf Arbeitgeberseite von lediglich rund 50% verursachen, während eine Gehaltszahlung in Höhe von 960,- Euro nicht nur beim Arbeitnehmer sofort Steuern und Sozialabgaben auslösen würde, sondern wegen der Sozialabgabenpflicht auf Arbeitgeberseite zu einem Brutto-Aufwand in Höhe von rund 120% der Gehaltszahlung führen würde, was bei einem Steuersatz von insgesamt rund 28% einen Nettoaufwand von rund 829,- Euro bedeutet.

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